§ 65l – Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen

BNDG · Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

(1)Die Übermittlung personenbezogener Daten, die im Rahmen von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, richtet sich nach § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.
(2)Stellt der Bundesnachrichtendienst im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d fest, dass Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Vertraulichkeit der Verschlusssache vorliegen, darf er personenbezogene Daten an die die Verschlusssache herausgebende Stelle übermitteln, soweit dies für die herausgebende Stelle zum Schutz ihrer Verschlusssache erforderlich ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 65l BNDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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