§ 10 – Amtssitz
BNOTO · Bundesnotarordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 21.11.2016 – NotZ (Brfg) 1/16ECLI:DE:BGH:2016:211116BNOTZ.BRFG.1.16.0
Der Anspruch auf Wiederbestellung in das Notaramt gemäß § 48c Abs. 1 Satz 1 BNotO ohne ein Ausschreibungs- und Auswahlverfahren sowie ohne Bedarfsprüfung gemäß § 4 BNotO gilt lediglich für diejenige am bisherigen Amtssitz i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 BNotO.
- BGH, Beschl. v. 20.07.2015 – NotZ (Brfg) 1/15
- BGH, Beschl. v. 25.11.2013 – NotZ (Brfg) 9/13
Die für die Besetzung einer Notarstelle zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft ist aufgrund ihrer Organisationsgewalt grundsätzlich berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen zu beenden. Fällt der für die Besetzung in Aussicht genommene Bewerber weg, muss die Stelle nicht mit einem zuvor ausgefallenen Bewerber besetzt werden, der die Mindestverweildauer am bisherigen Amtssitz nicht erfüllt.
- BGH, Beschl. v. 26.11.2012 – NotZ (Brfg) 5/12
Im Bereich des Anwaltsnotariats (§ 3 Abs. 2 BNotO) darf die Landesjustizverwaltung bei ihrer Entscheidung um die Besetzung einer Notarstelle im Falle der Konkurrenz eines bereits amtierenden (Anwalts-)Notars mit Rechtsanwälten, die noch nicht Notare sind, im Hinblick auf die zum 1. Mai 2011 wirksam werdende Änderung des § 6 BNotO das Vertrauen der anwaltlichen Bewerber in die Erheblichkeit der nach Maßgabe der bisherigen Rechtslage erworbenen Qualifikationen als schutzwürdig betrachten.
- BGH, Beschl. v. 23.07.2012 – NotZ (Brfg) 17/11
- BGH, Beschl. v. 18.07.2011 – NotZ (Brfg) 1/11
1. Konkurrieren um eine ausgeschriebene Notarstelle ein Notar aus dem Land, in dem die Stelle zu vergeben ist, und ein Notar aus einem anderen Land, ist es im Rahmen der gebotenen Beurteilung der Belange einer geordneten Rechtspflege eine zulässige Erwägung, dass bei der Vergabe der Stelle an den landesfremden Bewerber keine Stelle zur Besetzung durch anstellungsreife Notarassessoren frei würde . 2. Ungeachtet des damit zur Wirkung gebrachten Regelvorrangs des § 7 Abs. 1 BNotO sind bei auffälligen, erheblichen Leistungsunterschieden der Bewerber die Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen, so dass das Prinzip der Bestenauslese durchgreift (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003, NotZ 47/02, NJW-RR 2004, 1067; vom 7. Dezember 2006, NotZ 24/06, NJW-RR 2007, 1559; vom 14. April 2008, NotZ 114/07, juris; vom 28. Juli 2008, NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 und vom 11. August 2009, NotZ 4/09, juris) .
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 01.12.2010 – 1 BvR 1747/10ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101201.1bvr174710
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