§ 8 – Nebentätigkeit
BNOTO · Bundesnotarordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 17.03.2014 – NotZ (Brfg) 20/13
1. Die Tätigkeit im Vorstand eines gemeinnützigen Vereins, der keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibt, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 BNotO. 2. Zur Prüfung der persönlichen Eignung für ein Notaramt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO, wenn in vorangegangenen Bestellungsverfahren zum Notarvertreter fehlerhafte Angaben zu ausgeübten Nebentätigkeiten gemacht worden waren.
- BGH, Beschl. v. 22.07.2013 – NotZ (Brfg) 15/12
Zur Genehmigungsfähigkeit einer Nebentätigkeit eines Notars als Mitglied im Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung, die Anteilseignerin von auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Gesellschaften ist.
- BVerwG, Urt. v. 27.10.2010 – 8 CN 2/09
§ 7 Abs. 1 der Versorgungssatzung der Ländernotarkasse in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2007 beruht auf einer kompetenzgemäß erlassenen und auch im Übrigen verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage.
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