§ 23 – Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen

BNOTO · Bundesnotarordnung

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 16.02.2017 – V ZB 181/15ECLI:DE:BGH:2017:160217BVZB181.15.0

    Der Auszahlung des auf einem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises an den Verkäufer steht nicht entgegen, dass der beurkundende Notar treuwidrige Abbuchungen von diesem Konto veranlasst und später den Fehlbestand durch eine ebenfalls treuwidrige Überweisung von einem anderen auf seinen Namen lautenden Notaranderkonto ausgeglichen hat.

  • BGH, Beschl. v. 09.06.2016 – V ZB 37/15ECLI:DE:BGH:2016:090616BVZB37.15.0

    Wird eine Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto abgewickelt, erstreckt sich das mit der Pfändung des Kaufpreisanspruchs entstandene Pfandrecht auf den Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar.

  • BGH, Beschl. v. 16.03.2015 – NotSt (Brfg) 8/14

    Zur Verwertung angeblich rechtswidrig gewonnener Erkenntnisse im Disziplinarverfahren.

  • BGH, Urt. v. 17.07.2014 – III ZR 514/13

    1. Zur Berücksichtigung der Verschwiegenheitspflichten eines Notars bei der Ermessensausübung nach § 142 Abs. 1 ZPO betreffend die Anordnung der Vorlage von Notarakten. 2. Zur Reichweite des Schutzzwecks der notariellen Pflichten aus einem anlässlich des Vollzugs eines Grundstückskaufvertrags begründeten Treuhandverhältnis hinsichtlich der für die Abwicklung eines anschließenden Weiterverkaufs begründeten Treuhandverhältnisse.

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