§ 25 – Beschäftigung von Mitarbeitern; Verordnungsermächtigung
BNOTO · Bundesnotarordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 19.07.2021 – NotZ (Brfg) 11/20ECLI:DE:BGH:2021:190721BNOTZ.BRFG.11.20.0
Zur Zulässigkeit von Auflage und Widerrufsvorbehalt bei der Genehmigung der Beschäftigung eines juristischen Mitarbeiters gemäß § 12 NotarVO BW, § 25 Abs. 2 BNotO.
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