§ 25 – Beschäftigung von Mitarbeitern; Verordnungsermächtigung

BNOTO · Bundesnotarordnung

(1)Der Notar darf Personen mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen, soweit seine persönliche Amtsausübung nicht gefährdet wird.
(2)Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, zur Wahrung der Belange einer geordneten Rechtspflege durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Notar Personen mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen darf, wenn die Aufsichtsbehörde dies nach Anhörung der Notarkammer genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 19.07.2021 – NotZ (Brfg) 11/20ECLI:DE:BGH:2021:190721BNOTZ.BRFG.11.20.0

    Zur Zulässigkeit von Auflage und Widerrufsvorbehalt bei der Genehmigung der Beschäftigung eines juristischen Mitarbeiters gemäß § 12 NotarVO BW, § 25 Abs. 2 BNotO.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 BNOTO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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