§ 3 – Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare

BNOTO · Bundesnotarordnung

(1)Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).
(2)In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).
(3)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Urt. v. 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23ECLI:DE:BVerfG:2025:rs20250923.1bvr179623

    1. Die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG hat eine wirtschaftliche und eine auf die Entfaltung der Persönlichkeit bezogene Dimension. Sie konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung sowie der Existenzgestaltung und -erhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab. 2. Die Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO erreicht die mit ihr verfolgten legitimen Ziele - die Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der vorsorgenden Rechtspflege sowie einer (gerechten) Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen und den Schutz der Rechtspflege vor Gefahren durch eine altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit von Notaren - infolge eines nachhaltigen Bewerbermangels im Anwaltsnotariat und der heutigen Erkenntnisse zur Bedeutung des Alters für die Berufstüchtigkeit nur noch zu einem geringen Grad und schränkt die Berufsfreiheit unverhältnismäßig ein, soweit sie das Anwaltsnotariat betrifft.

  • BGH, Beschl. v. 13.11.2023 – NotZ (Brfg) 4/22, NotZ 1/23ECLI:DE:BGH:2023:131123BNOTZ.BRFG.4.22.0
  • BGH, Beschl. v. 23.04.2018 – NotZ (Brfg) 6/17ECLI:DE:BGH:2018:230418BNOTZ.BRFG.6.17.0

    1. Ein Notar ist nicht berechtigt, anstatt der gesetzlich bestimmten Amtsbezeichnung ("Notar") eine andere Bezeichnung ("Notariat") zu verwenden. 2. Zur amtswidrigen Werbung durch reklamehafte Hinweise und wertende Selbstdarstellungen.

  • BGH, Beschl. v. 13.11.2017 – NotZ (Brfg) 2/17ECLI:DE:BGH:2017:131117BNOTZ.BRFG.2.17.0

    1. Der dreijährige Anwärterdienst stellt nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 BNotO keine zwingende Voraussetzung für die Bestellung zum (hauptberuflichen) Notar dar. Die zuständige Landesjustizverwaltung ist nicht gezwungen, im Falle eines Konkurrenzverhältnisses von Notaren und landesangehörigen Notarassessoren, die ihren dreijährigen Anwärterdienst noch nicht beendet haben, von vornherein dem Notar den Vorrang einzuräumen. 2. Ein bei der Auswahl mehrerer Bewerber um ein hauptberufliches Notaramt zur Anwendung kommendes 50-Punkte-System, bei dem die Leistungen in der Zweiten juristischen Staatsprüfung und das maßgeblich durch dienstliche Beurteilungen sowie etwaige Leistungsbilder und Geschäftsprüfungsberichte bestimmte Leistungsbild mit jeweils 35%, die Dauer notarspezifischer Tätigkeiten mit 12%, das Ergebnis der Ersten juristischen Staatsprüfung und besondere notarspezifische Zusatzqualifikationen jeweils mit 4% sowie der von den Bewerbern in einem Vorstellungsgespräch hinterlassene Gesamteindruck mit 10% der Gesamtbewertung gewichtet werden, hält sich im Rahmen des der Justizverwaltung bei der Auswahlentscheidung zuzubilligenden Beurteilungsspielraums, sofern es nicht schematisch gehandhabt wird.

  • BGH, Beschl. v. 26.11.2012 – NotZ (Brfg) 5/12

    Im Bereich des Anwaltsnotariats (§ 3 Abs. 2 BNotO) darf die Landesjustizverwaltung bei ihrer Entscheidung um die Besetzung einer Notarstelle im Falle der Konkurrenz eines bereits amtierenden (Anwalts-)Notars mit Rechtsanwälten, die noch nicht Notare sind, im Hinblick auf die zum 1. Mai 2011 wirksam werdende Änderung des § 6 BNotO das Vertrauen der anwaltlichen Bewerber in die Erheblichkeit der nach Maßgabe der bisherigen Rechtslage erworbenen Qualifikationen als schutzwürdig betrachten.

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