§ 4 – Bedürfnis für die Bestellung eines Notars

BNOTO · Bundesnotarordnung

Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-408/23 – Rechtsanwältin und Notarin gegen Präsidentin des Oberlandesgerichts HammECLI:EU:C:2024:901

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Richtlinie 2000/78/EG – Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 – Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters – Höchstaltersgrenze von 60 Jahren für die erstmalige Bestellung zum Anwaltsnotar – Unbesetzte Stellen aufgrund des Fehlens jüngerer Bewerber – Rechtfertigungsgründe – Angemessenheit und Erforderlichkeit

  • BGH, Beschl. v. 20.07.2020 – NotZ (Brfg) 5/19ECLI:DE:BGH:2020:200720BNOTZ.BRFG.5.19.0

    Die Justizverwaltung muss, wenn sie sich bei der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO durch eine Richtlinie oder ständige Übung gebunden hat, die entsprechenden Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich beachten, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der von ihren Maßnahmen betroffenen Notare zu vermeiden. Sie ist aber nicht verpflichtet, zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine derartige Selbstbindung einzugehen. Auch dann darf sie aber in den verschiedenen Amtsgerichtsbezirken nicht willkürlich unterschiedliche Maßstäbe anlegen (Fortführung von Senat, Urteil vom 5. März 2012 - NotZ (Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 u.a.).

  • BGH, Beschl. v. 21.11.2016 – NotZ (Brfg) 1/16ECLI:DE:BGH:2016:211116BNOTZ.BRFG.1.16.0

    Der Anspruch auf Wiederbestellung in das Notaramt gemäß § 48c Abs. 1 Satz 1 BNotO ohne ein Ausschreibungs- und Auswahlverfahren sowie ohne Bedarfsprüfung gemäß § 4 BNotO gilt lediglich für diejenige am bisherigen Amtssitz i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 BNotO.

  • BGH, Beschl. v. 20.07.2015 – NotZ (Brfg) 1/15
  • BGH, Beschl. v. 23.07.2012 – NotZ (Brfg) 17/11
  • BGH, Urt. v. 23.07.2012 – NotZ (Brfg) 4/12

    Im Hinblick auf die nach § 4 Satz 2 BNotO gebotene Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs darf die Justizverwaltung im Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO bei annähernd gleich geeigneten Bewerbern um das Amt des Notars die Dauer des Anwärterdienstes als weiteren Gesichtspunkt für eine Differenzierung heranziehen.

  • BGH, Urt. v. 05.03.2012 – NotZ (Brfg) 5/11

    Zur Bedürfnisprüfung der Landesjustizverwaltung bei der Entscheidung über die Ausschreibung und Wiederbesetzung einer freigewordenen Notarstelle.

  • BGH, Beschl. v. 18.07.2011 – NotZ (Brfg) 1/11

    1. Konkurrieren um eine ausgeschriebene Notarstelle ein Notar aus dem Land, in dem die Stelle zu vergeben ist, und ein Notar aus einem anderen Land, ist es im Rahmen der gebotenen Beurteilung der Belange einer geordneten Rechtspflege eine zulässige Erwägung, dass bei der Vergabe der Stelle an den landesfremden Bewerber keine Stelle zur Besetzung durch anstellungsreife Notarassessoren frei würde . 2. Ungeachtet des damit zur Wirkung gebrachten Regelvorrangs des § 7 Abs. 1 BNotO sind bei auffälligen, erheblichen Leistungsunterschieden der Bewerber die Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen, so dass das Prinzip der Bestenauslese durchgreift (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003, NotZ 47/02, NJW-RR 2004, 1067; vom 7. Dezember 2006, NotZ 24/06, NJW-RR 2007, 1559; vom 14. April 2008, NotZ 114/07, juris; vom 28. Juli 2008, NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 und vom 11. August 2009, NotZ 4/09, juris) .

  • BGH, Beschl. v. 15.11.2010 – NotZ 4/10

    1. Die Pflicht der Landesjustizverwaltung, Notare nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege zu bestellen, besteht allein der Allgemeinheit gegenüber; der einzelne Bewerber kann daraus keine subjektiven Rechte ableiten . 2. Die Zuweisung einer Notarstelle ohne ihre vorherige Ausschreibung kommt nicht in Betracht. Ein unmittelbarer Anspruch auf Bestellung zum Notar besteht nicht .

  • BGH, Beschl. v. 22.03.2010 – NotZ 11/09

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