§ 50 – Amtsenthebung
BNOTO · Bundesnotarordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 14.11.2022 – NotZ (Brfg) 4/21ECLI:DE:BGH:2022:141122BNOTZ.BRFG.4.21.0
- BGH, Beschl. v. 20.07.2020 – NotZ (Brfg) 3/20ECLI:DE:BGH:2020:200720BNOTZ.BRFG.3.20.0
1. Zur vorläufigen Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der Rechtsuchenden gefährdenden Art der Wirtschaftsführung. 2. Zur Frage, ob Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter des Notarsenats eines Oberlandesgerichts bestehen können, wenn es um die Anfechtung eines Bescheides geht, den die Präsidentin desselben Oberlandesgerichts erlassen hat.
- BGH, Urt. v. 13.03.2017 – NotZ (Brfg) 4/16ECLI:DE:BGH:2017:130317UNOTZ.BRFG.4.16.0
Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubniserteilung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO zur Fortführung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" vor, handelt es sich regelmäßig um "besondere Gründe", die die Verwaltungsbehörde berechtigen, ihr Ermessen in Richtung einer Verweigerung der Erlaubnis auszuüben (Fortführung von Senat, Beschluss vom 24. November 2014, NotZ(Brfg) 8/14).
- BGH, Beschl. v. 21.11.2016 – NotZ (Brfg) 3/16ECLI:DE:BGH:2016:211116BNOTZ.BRFG.3.16.0
- BGH, Beschl. v. 18.12.2014 – III ZR 125/14
- BGH, Beschl. v. 24.11.2014 – NotZ (Brfg) 9/14
Gelingt es dem Notar nicht, durch vollständige und richtige Auskünfte auch in einer Krise die Integrität zu wahren, steht dadurch die Art seiner Wirtschaftsführung in Frage.
- BGH, Beschl. v. 17.03.2014 – NotZ (Brfg) 17/13
- BGH, Beschl. v. 25.11.2013 – NotZ (Brfg) 7/13
1. Zur Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs und zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in verwaltungsrechtlichen Notarsachen. 2. Für die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist es unbeachtlich, dass Zwangsvollstreckungsaufträge von Gläubigern nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen führen, weil der Notar die zugrunde liegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat. Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach der Beantragung von Zwangsvollstreckungsverfahren bereit findet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden infolge der Art der Wirtschaftsführung.
- BGH, Beschl. v. 22.07.2013 – NotZ (Brfg) 3/13
- BGH, Urt. v. 22.07.2013 – NotZ (Brfg) 13/12
Eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen stellt eine für einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung dar, die die Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO rechtfertigen kann.
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