§ 51 – Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes
BNOTO · Bundesnotarordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 07.07.2025 – NotZ (Brfg) 1/25ECLI:DE:BGH:2025:070725BNOTZ.BRFG.1.25.0
Die Befugnis nach § 73 Abs. 3 BNotO berechtigt die Notarkammern, auch dem Notar Gebühren für die Abgabe und Verwahrung von Akten aufzuerlegen und von ihm Auslagenersatz zu verlangen, dem zuvor die Zuständigkeit zur Verwahrung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO übertragen worden ist.
- BGH, Beschl. v. 24.07.2024 – NotZ 1/23ECLI:DE:BGH:2024:240724BNOTZ1.23.0
- BGH, Beschl. v. 07.06.2010 – NotZ 3/10
Zur Verpflichtung des Amtsnachfolgers eines Notars, dessen Akten zu verwahren .
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