§ 54 – Vorläufige Amtsenthebung

BNOTO · Bundesnotarordnung

(1)Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden, 1.wenn das Betreuungsgericht der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung nach § 308 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemacht hat;
2.wenn sie die Voraussetzungen des § 50 für gegeben hält;
3.wenn er sich länger als zwei Monate ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde außerhalb seines Amtssitzes aufhält.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung.
(2)Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein, 1.wenn gegen einen Notar im Strafverfahren die Untersuchungshaft angeordnet ist, für deren Dauer;
2.wenn gegen einen Anwaltsnotar ein Berufs- oder Vertretungsverbot nach § 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivilrechts nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung verhängt ist, für dessen Dauer;
3.wenn gegen einen Anwaltsnotar die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung mit sofortiger Vollziehung verfügt ist, vom Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung an für die Dauer ihrer Wirksamkeit.
(3)Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 20.07.2020 – NotZ (Brfg) 3/20ECLI:DE:BGH:2020:200720BNOTZ.BRFG.3.20.0

    1. Zur vorläufigen Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der Rechtsuchenden gefährdenden Art der Wirtschaftsführung. 2. Zur Frage, ob Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter des Notarsenats eines Oberlandesgerichts bestehen können, wenn es um die Anfechtung eines Bescheides geht, den die Präsidentin desselben Oberlandesgerichts erlassen hat.

  • BGH, Beschl. v. 16.03.2015 – NotZ (Brfg) 11/14

    Gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache ergehen, ist die Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht eröffnet (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 2010, NotZ 5/10, BGHZ 186, 164).

  • BGH, Beschl. v. 25.11.2013 – NotZ (Brfg) 7/13

    1. Zur Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs und zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in verwaltungsrechtlichen Notarsachen. 2. Für die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist es unbeachtlich, dass Zwangsvollstreckungsaufträge von Gläubigern nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen führen, weil der Notar die zugrunde liegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat. Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach der Beantragung von Zwangsvollstreckungsverfahren bereit findet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden infolge der Art der Wirtschaftsführung.

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