§ 56 – Notariatsverwalter
BNOTO · Bundesnotarordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 24.07.2024 – NotZ 1/23ECLI:DE:BGH:2024:240724BNOTZ1.23.0
- BGH, Urt. v. 19.11.2018 – NotZ (Brfg) 5/17ECLI:DE:BGH:2018:191118UNOTZ.BRFG.5.17.0
1. Die Vorschrift des § 56 Abs. 2 BNotO begründet für sich genommen keine subjektiven Rechte eines Bewerbers auf Bestellung zum Notariatsverwalter. Hat die Landesjustizverwaltung aber entschieden, dass die Bestellung eines Notariatsverwalters erforderlich ist, so stehen einem Bewerber für das auf dieser Grundlage zu besetzende öffentliche Amt des Notariatsverwalters - gleichgültig, ob es sich bei ihm um den bisherigen Amtsinhaber oder einen Dritten handelt - gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl zu. 2. Im Interesse der Leistungsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege und zum Schutz der Rechtsuchenden kommt nur die Bestellung eines Notariatsverwalters in Betracht, dessen persönliche und fachliche Eignung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) in der für einen bruchlosen Übergang zur Verfügung stehenden Zeit von der Aufsichtsbehörde festgestellt werden kann. 3. Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeiten der Aufgaben, die der Notariatsverwalter ebenso wie ein Notar - wenn auch zeitlich begrenzt - als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers um das Amt des Notariatsverwalters anzulegende Maßstab - ebenso wie bei der Bestellung eines Notars - nicht zu milde sein. Hat die Justizverwaltung begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, darf sie einen Bewerber nicht zum Notariatsverwalter bestellen (Fortführung Senat, Beschluss vom 22. März 2010, NotZ 21/09, ZNotP 2010, 314 Rn. 8 mwN - zur Bestellung eines Notars). 4. Ein Strafverfahren gemäß § 110a Abs. 3 BNotO beginnt mit der Einleitung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens.
- BGH, Beschl. v. 23.11.2015 – NotZ (Brfg) 3/15ECLI:DE:BGH:2015:231115BNOTZBRFG3.15.0
1. Die Prozesserklärung einer anwaltlich vertretenen Partei kann allenfalls dann umgedeutet werden, wenn der zulässige Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Rechtsmittelfrist gestellt worden ist. 2. Bei § 56 Abs. 4 BNotO handelt es sich um eine gesetzliche Ermächtigung, die nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist.
- BGH, Beschl. v. 25.11.2013 – NotZ (Brfg) 10/13
1. Nachhaltige, vorsätzliche und eigennützige Verstöße gegen die zwingende berufsrechtliche Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO durch Beurkundungen unter Überschreitung der Drei-Monats-Frist können Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für das Notaramt begründen. 2. Für die Beurteilung, ob Verhaltensweisen und Auffälligkeiten eines Bewerbers für das Notaramt nicht ausräumbare Zweifel an der persönlichen Eignung begründen, ist nicht nur die strafrechtliche Bewertung und/oder die Beurteilung nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte maßgebend. Vielmehr ist im Bewerbungsverfahren selbstständig auch zu prüfen, ob aus dem zugrunde liegenden Verhalten negative Folgerungen im Hinblick auf die wegen des öffentlichen Amts erhöhten persönlichen Anforderungen an einen Notar zu ziehen sind.
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