§ 1 – Umfang und Zweck

BODSCH_TZG_2008 · Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens

(1)Zweck der Bodenschätzung ist es, für die Besteuerung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen des Bundesgebiets einheitliche Bewertungsgrundlagen zu schaffen. Die Bodenschätzung dient auch nichtsteuerlichen Zwecken, insbesondere der Agrarordnung, dem Bodenschutz und Bodeninformationssystemen.
(2)Die Bodenschätzung im Sinne dieses Gesetzes umfasst: 1.die Untersuchung des Bodens nach seiner Beschaffenheit,
2.die Beschreibung des Bodens in Schätzungsbüchern sowie die räumliche Abgrenzung in Schätzungskarten und
3.die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen; das sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse und Wasserverhältnisse.
Die Ergebnisse der Bodenschätzung sollen automatisiert verarbeitet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 BODSCH_TZG_2008 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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