§ 3 – Schätzungsrahmen

BODSCH_TZG_2008 · Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens

Grundlage für eine einheitliche Beurteilung der natürlichen Ertragsfähigkeit der Böden im Bundesgebiet ist 1.für Ackerland der Ackerschätzungsrahmen (Anlage 1) und
2.für Grünland der Grünlandschätzungsrahmen (Anlage 2).
Die Schätzungsrahmen weisen Wertzahlen aus, die als Verhältniszahlen die Unterschiede im Reinertrag bei gemeinüblicher und ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zum Ausdruck bringen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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