Anlage 1 – (§ 26 Abs. 1)

BOKRAFT_1975 · Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

(Fundstelle: BGBl. I 1975, 1582 - 1583 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Abmessungen, Aufschrift und Beleuchtung des Taxischildes (siehe Skizze)Breite mindestens 250 mm,
höchstens 520 mm
Höhe mindestens 75 mm,
höchstens 120 mm
Schrifthöhe mindestens 50 mm,
Strichstärke mindestens 10 mm,
höchstens 15 mm
Farbe der Aufschrift gelb
Farbe des Schriftuntergrundes schwarz
Abweichungen bei der Schrifthöhe und der Strichstärke sind nicht zulässig. Der Schriftuntergrund muß eine rechteckige Form haben. Das Schild kann an den Ecken abgerundet oder in einen Dachaufsetzer eingearbeitet sein; es darf nicht spiegeln. Die nach vorn und hinten wirkenden Flächen des Schildes (Schriftuntergrund) können innerhalb der zulässigen Abmessungen von einem Randstreifen in der Farbe der Aufschrift bis zu 20 mm Breite umgeben sein.Die Innenbeleuchtung des Schildes darf durch die Aufschrift, durch den Randstreifen sowie nach oben und zur Seite gelbes Dauerlicht abstrahlen, das nicht blenden darf und die lichtdurchlässigen Teile des Schildes gleichmäßig ausleuchten soll. Die Leistungsaufnahme der Innenbeleuchtung darf insgesamt nicht mehr als 30 Watt betragen.(Inhalt: nicht darstellbares Taxischild, Fundstelle: BGBl I 1975, 1583)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 1 BOKRAFT_1975 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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