Anlage 3 – (§ 27 Abs. 1)

BOKRAFT_1975 · Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

(Fundstelle: BGBl. I 1975, 1585)
Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes
Breite 150 mm
Höhe 70 mm
Schrifthöhe 50 mm
Strichstärke 6 mm
Waagerechter Abstand der Ziffern voneinander 5 mm
Farbe der Schrift schwarz
Farbe des Untergrunds gelb
(Inhalt: nicht darstellbares Ordnungsnummern-Schild)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 3 BOKRAFT_1975 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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