§ 1 – Wahlvorstand, Wahlhelfer

BPERSVWO · Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

(1)Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates durch. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte seiner Dienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen. § 25 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt auch für die Tätigkeit der Wahlhelfer.
(2)Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und, wenn erforderlich, zu ergänzen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung stellen.
(3)Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
(4)Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
(5)Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß ausländische Beschäftigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig, in ihrer Muttersprache, unterrichtet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 22.05.2025 – 5 PA 3.24ECLI:DE:BVerwG:2025:220525B5PA3.24.0

    Beschäftigte solcher nicht zur Zentrale gehörender Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die über keinen örtlichen Personalrat verfügen, sind personalvertretungsrechtlich nicht der Zentrale zuzuordnen und besitzen deshalb weder das aktive noch das passive Wahlrecht zum örtlichen Personalrat der Zentrale beim Bundesnachrichtendienst.

  • BVerwG, Beschl. v. 22.05.2025 – 5 PA 4.24ECLI:DE:BVerwG:2025:220525B5PA4.24.0

    1. Die Durchführung der Wahl zum Gesamtpersonalrat unterliegt in Dienststellen, in denen kein örtlicher Wahlvorstand besteht, dem Organisationsermessen des Gesamtwahlvorstandes. Dieser kann die betreffenden Dienststellenleitungen um die Bestellung örtlicher Wahlvorstände ersuchen oder die Wahl selbst durchführen. 2. Führt der Gesamtwahlvorstand die Wahl in Dienststellen ohne bestehende örtliche Wahlvorstände selbst durch, tritt er an deren Stelle und hat die insoweit geltenden Wahlvorschriften zu beachten. Dies trifft beim Bundesnachrichtendienst auch auf nicht personalratsfähige Dienststellen zu. 3. Ein örtlicher Wahlvorstand darf die Mitglieder des Gesamtwahlvorstandes für die Durchführung der Wahl zum Gesamtpersonalrat nicht zu Wahlhelfern bestellen. 4. Wahlhelfer, die als Gehilfen des Wahlvorstandes selbstständige Entscheidungen nicht treffen können, dürfen nicht mit der Durchführung einer Personalratswahl betraut werden.

  • BVerwG, Beschl. v. 22.12.2015 – 5 PB 19/15ECLI:DE:BVerwG:2015:221215B5PB19.15.0

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 BPERSVWO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 1 BPERSVWO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.