§ 18 – Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
BPERSVWO · Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 02.05.2023 – 5 PB 3/23ECLI:DE:BVerwG:2023:020523B5PB3.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 02.05.2023 – 5 PB 2/23ECLI:DE:BVerwG:2023:020523B5PB2.23.0
Im personalvertretungsrechtlichen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht greift der Vertretungszwang: Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn beschwerdeführende Beteiligte bei ihrer Einlegung und/oder Begründung nicht gemäß der (nach § 108 Abs. 2 BPersVG) entsprechend anwendbaren Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 ArbGG durch Prozessbevollmächtigte vertreten sind.
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