§ 42 – Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrates

BPERSVWO · Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die §§ 32 bis 41 entsprechend, soweit sich aus den §§ 43 und 44 nichts anderes ergibt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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