§ 46 – Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
BPERSVWO · Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 27.08.2025 – 5 PA 2.24ECLI:DE:BVerwG:2025:270825B5PA2.24.0
1. Zu den die Vorbereitung und Durchführung der Wahl betreffenden zwingenden Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne von § 26 BPersVG gehört auch die Bestimmung über die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung in § 101 Abs. 1 BPersVG. 2. Eine Tätigkeit, die nur geringfügig sowie vorübergehender Natur ist und die deshalb mangels Eingliederung in die Dienststelle nicht zur Entstehung der Beschäftigteneigenschaft führt, kann auch das Wahlrecht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nicht begründen.
- BVerwG, Beschl. v. 22.12.2015 – 5 PB 19/15ECLI:DE:BVerwG:2015:221215B5PB19.15.0
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