§ 3 – Anzugarten und -farben

BPRDGRUNIFANO · Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldatinnen und Soldaten

Die Soldatinnen und Soldaten tragen je nach Anlass eine der folgenden Anzugarten: 1.den Dienstanzug, der a)beim Heer grau, in bestimmten Gebieten jedoch sandfarben ist,
b)bei der Luftwaffe blau, in bestimmten Gebieten jedoch sandfarben ist,
c)bei der Marine dunkelblau, in bestimmten Gebieten jedoch sandfarben oder weiß ist;
2.den Gesellschaftsanzug der Soldatinnen, der entweder dunkelblau oder dunkelblau und weiß ist;
3.den Gesellschaftsanzug der Soldaten, der a)beim Heer schwarz ist,
b)bei der Luftwaffe und bei der Marine dunkelblau ist;
4.den Kampfanzug, dessen Farbe sich nach der jeweiligen Zweckbestimmung richtet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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