§ 43a – Grundpflichten
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 04.03.2026 – AnwSt (B) 4/25ECLI:DE:BGH:2026:040326BANWST.B.4.25.0
- BAG, Beschl. v. 03.12.2025 – 7 ABR 36/24ECLI:DE:BAG:2025:031225.B.7ABR36.24.0
Der Hauptwahlvorstand, dem nach § 3 Abs. 1 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG) die Durchführung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer obliegt, genügt seiner Pflicht nach § 34 Abs. 2 Satz 2 der 3. WOMitbestG, unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten, nicht, wenn er für die Endphase der Einreichungsfrist keine Maßnahmen trifft, die seine möglichst zeitnahe Prüfung von gegen Ende der Frist eingehenden Wahlvorschlägen sicherstellt.
- BVerwG, Urt. v. 25.09.2025 – 10 A 2.24ECLI:DE:BVerwG:2025:250925U10A2.24.0
1. Das anwaltliche Berufsgeheimnis kann einem gegenüber dem Mandanten geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsbegehren nicht entgegenstehen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 23.18 - juris Rn. 30). 2. Zwar können Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich sein. Presserechtliche Auskünfte zu Rechnungen über Rechtsanwaltshonorare, die älter als fünf Jahre sind, können aber eine fortdauernde Wettbewerbsrelevanz für den heutigen Geschäftsbetrieb einer Rechtsanwaltskanzlei haben.
- BGH, Urt. v. 18.06.2025 – I ZR 99/24ECLI:DE:BGH:2025:180625UIZR99.24.0
Inkasso durch Rechtsanwalt Angaben eines Rechtsanwalts in einem an eine Privatperson gerichteten Inkassoschreiben zum Namen seines Auftraggebers sowie zum Grund und zur Höhe der geltend gemachten Forderung stellen regelmäßig keine geschäftliche Handlung des Rechtsanwalts dar.
- BGH, Beschl. v. 21.09.2024 – AnwSt (B) 4/21ECLI:DE:BGH:2024:210924BANWST.B.4.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 10.01.2024 – 2 B 16/23ECLI:DE:BVerwG:2024:100124B2B16.23.0
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.04.2023 – 1 BvR 733/23ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230426.1bvr073323
- BGH, Beschl. v. 06.03.2023 – NotZ (Brfg) 6/22ECLI:DE:BGH:2023:060323BNOTZ.BRFG.6.22.0
- BGH, Beschl. v. 31.01.2023 – AnwSt (R) 6/22ECLI:DE:BGH:2023:310123BANWST.R.6.22.0
- BGH, Beschl. v. 03.05.2022 – 1 StR 10/22ECLI:DE:BGH:2022:030522B1STR10.22.0
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