§ 47 – Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 11.03.2021 – B 5 RE 2/20 RECLI:DE:BSG:2021:110321UB5RE220R0
1. Die wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für eine bestimmte Beschäftigung erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann auf eine nachfolgende befristete Beschäftigung nur erstreckt werden, wenn diese in engem zeitlichem Zusammenhang mit der ursprünglichen Beschäftigung aufgenommen wird. 2. Wird die nachfolgende Beschäftigung später als drei Monate nach Beendigung der Beschäftigung aufgenommen, für die die Befreiung erteilt wurde, ist eine Erstreckung der Befreiung ausgeschlossen.
- BGH, Beschl. v. 22.09.2017 – AnwZ (Brfg) 51/16ECLI:DE:BGH:2017:220917BANWZ.BRFG.51.16.0
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