§ 47 – Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

(1)Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.
(2)Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen.
(3)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 11.03.2021 – B 5 RE 2/20 RECLI:DE:BSG:2021:110321UB5RE220R0

    1. Die wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für eine bestimmte Beschäftigung erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann auf eine nachfolgende befristete Beschäftigung nur erstreckt werden, wenn diese in engem zeitlichem Zusammenhang mit der ursprünglichen Beschäftigung aufgenommen wird. 2. Wird die nachfolgende Beschäftigung später als drei Monate nach Beendigung der Beschäftigung aufgenommen, für die die Befreiung erteilt wurde, ist eine Erstreckung der Befreiung ausgeschlossen.

  • BGH, Beschl. v. 22.09.2017 – AnwZ (Brfg) 51/16ECLI:DE:BGH:2017:220917BANWZ.BRFG.51.16.0

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