§ 48 – Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 21.09.2021 – 8 B 4/21ECLI:DE:BVerwG:2021:210921B8B4.21.0
- BGH, Beschl. v. 05.03.2020 – StB 6/20ECLI:DE:BGH:2020:050320BSTB6.20.0
1. Der Pflichtverteidiger, der sich gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Rücknahme seiner Beiordnung wendet, ist beschwerdeberechtigt im Sinne von § 304 Abs. 2 StPO. 2. Das Vertrauensverhältnis zwischen einem Beschuldigten und seinem Pflichtverteidiger wird nicht allein dadurch nachhaltig und endgültig erschüttert, dass sich der Beschuldigte in Abkehr von der bisherigen Verteidigungsstrategie dazu entschließt, ein Geständnis abzulegen.
- BGH, Urt. v. 13.12.2018 – IX ZR 216/17ECLI:DE:BGH:2018:131218UIXZR216.17.0
Ein zum Pflichtverteidiger bestellter Anwalt muss vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung dem Beschuldigten einen eindeutigen Hinweis erteilen, dass er auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung zu weiterer Verteidigung verpflichtet ist.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 27.03.2017 – 4 E 10/17
- BSG, Beschl. v. 23.12.2016 – B 10 ÜG 25/16 BECLI:DE:BSG:2017:070417BB10UEG2516B0
- BFH, Beschl. v. 09.03.2016 – IV S 2/16
1. NV: Die Beiordnung eines Notanwalts ist aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tiefgreifend gestört ist. Das Vertrauensverhältnis kann in dieser Weise gestört sein, wenn der Mandant mutwillig auf bestimmtem Sachvortrag des Rechtsanwalts besteht oder den Entzug des Vertrauens gegenüber dem Gericht äußert . 2. NV: Die Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erstreckt sich im Erfolgsfall auch auf das anschließende Revisionsverfahren .
- BGH, Beschl. v. 16.09.2015 – V ZR 81/15
- BGH, Beschl. v. 13.09.2013 – V ZR 136/13
- BGH, Beschl. v. 04.07.2013 – V ZR 1/13
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 02.07.2012 – 2 BvR 2377/10ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120702.2bvr237710
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