§ 76 – Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 46/15ECLI:DE:BGH:2017:200317UANWZ.BRFG.46.15.0
1. Wird gemäß § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Einsicht in die Protokolle von Sitzungen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer begehrt, entfällt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW die Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer nach § 76 BRAO. 2. Der im Hinblick auf die Protokolle der Vorstandssitzungen einer Rechtsanwaltskammer geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang ist gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 IFG NRW auf den Zugang zu den protokollierten Beratungsgegenständen und Beratungsergebnissen beschränkt. Er umfasst nicht den Zugang zu den in den Protokollen dokumentierten Wort- und Diskussionsbeiträgen der Sitzungsteilnehmer, das heißt zum Beratungsverlauf im engeren Sinne. 3. Die Versagung von Akteneinsicht gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW unter dem Gesichtspunkt eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands kommt nur als ultima ratio in Betracht. Insofern ist ein strenger Maßstab anzulegen.
- BGH, Urt. v. 11.01.2016 – AnwZ (Brfg) 42/14ECLI:DE:BGH:2016:110116UANWZBRFG42.14.0
1. Stellungnahmen, die der nach § 56 Abs. 1 BRAO beteiligte Rechtsanwalt in einem ihn betreffenden berufsrechtlichen Aufsichts- und Beschwerdeverfahren gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgibt, sind Bestandteil der über ihn von der Rechtsanwaltskammer geführten Personalakte und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer nach § 76 Abs. 1 BRAO. Ihre Weiterleitung an den Beschwerdeführer bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Rechtsanwalts. 2. In dem Schweigen des Rechtsanwalts liegt auch dann keine konkludente Zustimmung zur Weiterleitung seiner Stellungnahme an den Beschwerdeführer, wenn die Rechtsanwaltskammer ihm zuvor mitgeteilt hat, die Zweitschrift seiner Stellungnahme sei grundsätzlich zur Weiterleitung an den Verfasser der Eingabe bestimmt, um ihm Gelegenheit zur abschließenden Äußerung zu geben, soweit seine Stellungnahme ausschließlich nur für den Kammervorstand bestimmt sein solle, müsse er darauf besonders hinweisen.
- BGH, Beschl. v. 22.09.2015 – AnwZ (Brfg) 44/15
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