§ 74 – Rügerecht des Vorstandes

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

(1)Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 2 und 4, die §§ 115b und 118 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 118a und 118b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 115 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2. Die erste Anhörung des Rechtsanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im anwaltsgerichtlichen Verfahren.
(2)Eine Rüge darf nicht erteilt werden, 1.wenn gegen den Rechtsanwalt ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder
2.während ein Verfahren nach § 123 anhängig ist.
(3)Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Rechtsanwalt zu hören.
(4)Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Rechtsanwalts gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mitzuteilen.
(5)Gegen den Bescheid kann der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(6)Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 113 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 5, die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f sind entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 28.05.2025 – AnwZ (Brfg) 7/25ECLI:DE:BGH:2025:280525BANWZ.BRFG.7.25.0
  • BGH, Beschl. v. 30.08.2024 – AnwZ (Brfg) 18/24ECLI:DE:BGH:2024:300824BANWZ.BRFG.18.24.0
  • BAG, Urt. v. 15.11.2022 – 3 AZR 42/22ECLI:DE:BAG:2022:151122.U.3AZR42.22.0
  • BGH, Beschl. v. 06.07.2016 – AnwZ (Brfg) 4/16ECLI:DE:BGH:2016:060716BANWZ.BRFG.4.16.0
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 28.10.2015 – 1 BvR 2400/15ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151028.1bvr240015
  • BGH, Beschl. v. 02.03.2011 – AnwZ (B) 50/10

    1. § 112a Abs. 1 BRAO eröffnet in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen den Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof. Von dieser weit gespannten Zuständigkeit sind alle Streitigkeiten umfasst, die aus der Anwendung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren und die nicht ausdrücklich dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht zugewiesen sind . 2. Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichts ist beschränkt auf die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt (§§ 113, 114, 119 BRAO) und - in den Fällen geringfügiger Pflichtverletzungen - auf eine gerichtliche Entscheidung gegen eine von der Anwaltskammer erteilte Rüge (§§ 74, 74a BRAO). Für rechtliche Streitigkeiten, die aus Anlass eines solchen Verfahrens entstehen, ist grundsätzlich keine Annexzuständigkeit des Anwaltsgerichts begründet . 3. Verneint der Anwaltsgerichtshof seine Zuständigkeit mit der Begründung, das Anwaltsgericht sei zur Entscheidung über den gestellten Antrag berufen, ist dessen Entscheidung unter den Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG mit der Beschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 112a Abs. 2 Nr. 2 BRAO) anfechtbar .

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