§ 12 – Zuständigkeit der Senate

BRHG_1985 · Gesetz über den Bundesrechnungshof

Die Senate entscheiden 1.in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 über die Antragstellung und im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2;
2.auf Antrag eines Mitglieds, wenn in einem Kollegium Übereinstimmung nicht erzielt wird oder es sich um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handelt;
3.über die ihnen durch die Geschäftsordnung und den Großen Senat zugewiesenen Angelegenheiten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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