§ 9 – Zweier- und Dreierkollegium

BRHG_1985 · Gesetz über den Bundesrechnungshof

(1)Das Kollegium für ein Prüfungsgebiet besteht aus dem zuständigen Abteilungsleiter und dem zuständigen Prüfungsgebietsleiter (Zweierkollegium). Der Präsident oder der Vizepräsident tritt hinzu, wenn er oder ein Mitglied des Zweierkollegiums dies für erforderlich hält (Dreierkollegium).
(2)Ein Kollegium kann ein Mitglied für einen Einzelfall ermächtigen, allein zu entscheiden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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