§ 125c
BRRG · Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 05.03.2010 – 2 B 22/09
1. Beamte der Steuerfahndung sind im Disziplinarverfahren gegen Steuerbeamte als ehrenamtliche Richter nicht ausgeschlossen. Die gesetzlich geregelten Ausschließungsgründe (§ 48 Saarl. Disziplinargesetz) sind einer erweiternden oder analogen Anwendung nicht zugänglich. 2. Die in einem Steuerstrafverfahren gegen einen Beamten ermittelten Steuerdaten können ohne Verstoß gegen das Steuergeheimnis für disziplinarische Zwecke an den Dienstherrn des Beamten weitergegeben werden, wenn hinreichender Verdacht auf ein schweres Dienstvergehen besteht (§ 125c Abs. 4 und 6 BRRG = § 115 Abs. 4 und 6 BBG 2009). Das für die Übermittlung der Daten erforderliche zwingende öffentliche Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO) ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine Degradierung oder Entfernung aus dem Dienst zu erwarten ist; erforderlich ist eine Würdigung des Einzelfalls.
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