§ 128
BRRG · Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Urt. v. 12.09.2024 – 12 A 317/19.D
- BVerwG, Urt. v. 30.01.2014 – 2 C 12/13
- BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 – 2 C 50/10
Die bei den aufgelösten nordrhein-westfälischen Versorgungsämtern beschäftigten Landesbeamten sind nicht durch das Eingliederungsgesetz (GV. NRW 2007, 482) in den Dienst kommunaler Körperschaften übergeleitet worden, sondern im Landesdienst geblieben.
- BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 – 2 C 53/10
Die bei den nordrhein-westfälischen Bezirksregierungen mit Aufgaben der Umweltverwaltung betrauten Landesbeamten sind nicht durch das Personalfolgengesetz (GV. NRW 2007, 662) in den Dienst kommunaler Körperschaften übergeleitet worden, sondern im Landesdienst geblieben (vgl. für die nordrhein-westfälische Versorgungsverwaltung das Senatsurteil vom 24. November 2011 - BVerwG 2 C 50.10).
- BVerwG, Urt. v. 28.04.2011 – 2 C 27/10
1. § 46 Abs. 1 BBesG sieht die Zahlung einer Zulage nur in den Fällen der sog. Vakanzvertretung, nicht auch der sog. Verhinderungsvertretung vor (wie Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 -). 2. Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden auch dann vorübergehend vertretungsweise im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen werden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist (wie Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 -). 3. Im Falle eines Dienstherrnwechsels beginnt die 18-Monatsfrist des § 46 Abs. 1 BBesG von neuem zu laufen, wenn dem Beamten auch beim neuen Dienstherrn Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen werden.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 24.11.2009 – 2 B 420/09
- 1. Die Zuständigkeit des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde nach § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO erstreckt sich auch auf kreisangehörige Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören. 2. Kommt eine einvernehmliche Regelung der betroffenen Gemeinden über einen anteiligen Personalübergang nach § 78 b SächsKomZG i.V.m. § 128 Abs. 4 BRRG endgültig nicht zustande, kann die Rechtsaufsichtsbehörde eine Auswahlentscheidung zu den überzuleitenden Gemeindebediensteten treffen.
1. Die Zuständigkeit des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde nach § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO erstreckt sich auch auf kreisangehörige Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören. 2. Kommt eine einvernehmliche Regelung der betroffenen Gemeinden über einen anteiligen Personalübergang nach § 78 b SächsKomZG i.V.m. § 128 Abs. 4 BRRG endgültig nicht zustande, kann die Rechtsaufsichtsbehörde eine Auswahlentscheidung zu den überzuleitenden Gemeindebediensteten treffen.
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