§ 5 – Ordnungspersonal

BRSEKRHAUSO · Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates

(1)Zum Ordnungspersonal des Bundesrates gehören 1.a)die Beschäftigten des Pfortendienstes,
b)die Beschäftigten des Besucherdienstes und die zu ihrer Unterstützung eingesetzten Beschäftigten des Servicebereichs der Verwaltung,
c)die Sicherheitsbeauftragte oder der Sicherheitsbeauftragte,
2.an Sitzungstagen des Bundesrates oder seiner Ausschüsse auch die zum Sitzungsdienst eingeteiltena)Beschäftigten des Parlamentsdienstes oder der Ausschussbüros,
b)Beschäftigten des Servicebereichs der Verwaltung.
(2)Bei Gefahr im Verzug sind alle Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates berechtigt, die Aufgaben des Ordnungspersonals wahrzunehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 BRSEKRHAUSO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 5 BRSEKRHAUSO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.