§ 8 – Ausnahmen und Einschränkungen

BRSEKRHAUSO · Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates

Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesrates entscheidet über Ausnahmen oder Abweichungen von dieser Anordnung im Einzelfall sowie über die Einschränkung oder Erweiterung der Zutrittsberechtigung von Besuchern aus besonderem Anlass.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 BRSEKRHAUSO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 8 BRSEKRHAUSO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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