§ 3 – Gestaltung des Etiketts und der Internetseite zum IT-Sicherheitskennzeichen

BSI-ITSIKV · Verordnung zum IT-Sicherheitskennzeichen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

(1)Das IT-Sicherheitskennzeichen besteht aus der Herstellererklärung und der Sicherheitsinformation nach § 55 Absatz 2 des BSI-Gesetzes, auf die beide auf dem Etikett verwiesen wird. Das Etikett versetzt den Verbraucher in die Lage, sich ohne erhebliche Hürden mittels gängiger technischer Hilfsmittel über die Art und Aussage der Herstellererklärung gegenüber den Vorgaben des Bundesamtes, die eventuell zur Verfügung stehenden aktuellen Sicherheitsinformationen und die Laufzeit des Kennzeichens zu informieren.
(2)Das Etikett hat dafür jedenfalls zwingend zu umfassen: 1.einen Verweis auf die zugehörige Internetseite des Bundesamtes nach Absatz 4;
2.die Nennung des Bundesamtes.
(3)Das Etikett kann durch das Bundesamt mit einer grafischen Darstellung ausgestaltet werden, um mittels dieser bildlich für den Verbraucher einen sofortigen Wiedererkennungswert zu erzeugen.
(4)Auf der Internetseite des Bundesamtes sind die Herstellererklärung und die Sicherheitsinformation in aktueller Fassung mit der Laufzeit des Kennzeichens abrufbar. Der Hersteller stellt dem Bundesamt hierfür in eigener Verantwortung aktuelle Sicherheitsinformationen zur Konformität des Produktes zur Verfügung, die das Bundesamt auf der zugehörigen Internetseite einstellt. Das Bundesamt kann zudem weitere Informationen über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften und darüber, ob und inwieweit die Herstellererklärung nach derzeitiger Kenntnis eingehalten wird, einstellen.
(5)Das Bundesamt kann eine Applikation zur Verfügung stellen, in der die Informationen zum Herstellerversprechen von Produkten bereitgestellt und abgerufen werden können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BSI-ITSIKV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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