§ 4 – Antrag

BSI-ITSIKV · Verordnung zum IT-Sicherheitskennzeichen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

(1)Ein Antrag auf Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für ein Produkt kann nur innerhalb der vom Bundesamt nach § 11 bekannt gegebenen Produktkategorien gestellt werden. Der Antrag kann vom Hersteller des Produktes gestellt werden.
(2)Der Antrag ist unter Verwendung der dafür geltenden Vorlage einzureichen, wenn das Bundesamt eine solche veröffentlicht hat. Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Erklärung und beigefügten Unterlagen ausschließlich zutreffende Angaben enthalten.
(3)Der Eingang des Antrags wird vom Bundesamt bestätigt. Das Bundesamt teilt dabei die geltende Prüfungsfrist für die Freigabeerklärung nach dieser Verordnung mit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 BSI-ITSIKV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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