§ 4 – Sektor Ernährung

BSI-KRITISV · Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz

(1)Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernährung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.
(2)Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie Lebensmittelhandel erbracht.
(3)Im Sektor Ernährung sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die 1.den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
2.den Schwellenwert nach Anhang 3 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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