§ 5 – Sektor Informationstechnik und Telekommunikation

BSI-KRITISV · Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz

(1)Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes: 1.die Sprach- und Datenübertragung;
2.die Datenspeicherung und -verarbeitung.
(2)Die Sprach- und Datenübertragung wird in den Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und Steuerung erbracht.
(3)Die Datenspeicherung und -verarbeitung wird in den Bereichen Housing, IT-Hosting und Vertrauensdienste erbracht.
(4)Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die 1.den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
2.den Schwellenwert nach Anhang 4 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 BSI-KRITISV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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