§ 5 – Prüfungsbereich „Familien- und Erbrecht“

BSNOTFPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für das Notariat oder Geprüfte Berufsspezialistin für das Notariat

Im Prüfungsbereich „Familien- und Erbrecht“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Vorgänge in diesem Bereich rechtlich zu erfassen und zu beurteilen sowie notarielle Urkunden, auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im Güter- und Erbrecht, im Einklang mit den Vorgaben des Berufsrechts und des Beurkundungsrechts zu entwerfen, zu vollziehen und abzurechnen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Entwerfen und Abwickeln von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen,
2.Erkennen und Berücksichtigen von Genehmigungserfordernissen beim Entwerfen und Abwickeln von Urkunden,
3.Entwerfen und Abwickeln von Erklärungen und Anträgen im Hinblick auf die Annahme als Kind,
4.Entwerfen und Abwickeln von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen,
5.Entwerfen und Abwickeln von Verfügungen von Todes wegen, die ausschließlich Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen enthalten,
6.Entwerfen und Abwickeln von Erklärungen im Erbscheinsverfahren und im Rahmen einer Erbausschlagung,
7.Anwenden der Bestimmungen des notariellen Berufsrechts und des Beurkundungsrechts sowie
8.Anwenden kostenrechtlicher Bestimmungen und Ermitteln von Geschäftswerten sowie Erstellen von Kostenberechnungen einschließlich des Einzugs der Kosten unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 BSNOTFPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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