Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für das Notariat oder Geprüfte Berufsspezialistin für das Notariat
BSNOTFPRV · 21 Normen
- § 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
- § 2Zulassungsvoraussetzungen
- § 3Inhalt der Prüfung
- § 4Prüfungsbereich „Liegenschafts- und Grundbuchrecht“
- § 5Prüfungsbereich „Familien- und Erbrecht“
- § 6Prüfungsbereich „Handels- und Gesellschaftsrecht“
- § 7Prüfungsbereich „Büroorganisation“
- § 8Form und Ablauf der Prüfung
- § 9Schriftliche Prüfung
- § 10Mündliche Prüfung
- § 11Bewertung der Prüfungsleistungen
- § 12Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
- § 13Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
- § 14Zeugnisse
- § 15Wiederholung von Prüfungsleistungen
- § 16Übergangsvorschrift
- § 17Evaluierung
- § 18Inkrafttreten
- Anlage 1(zu den §§ 11 und 12)
- Anlage 2(zu § 14)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für das Notariat oder Geprüfte Berufsspezialistin für das Notariat ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.