Anlage 2 – (zu § 14)

BSNOTFPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für das Notariat oder Geprüfte Berufsspezialistin für das Notariat

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 206, S. 9)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:1.Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.Datum des Bestehens der Prüfung,
4.Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,
5.Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich 1.Benennung der Prüfungsteile,
2.Bewertung des Prüfungsteils „Liegenschafts- und Grundbuchrecht“,
3.Bewertung des Prüfungsteils „Familien- und Erbrecht sowie Internationales Privatrecht“,
4.Bewertung des Prüfungsteils „Handels- und Gesellschaftsrecht“,
5.Bewertung des Prüfungsteils „Büroorganisation“,
6.die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
7.die Gesamtnote als Dezimalzahl,
8.die Gesamtnote in Worten und
9.Befreiungen nach § 14.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 BSNOTFPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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