§ 28 – Reihenfolge der Redner

BTGO_2025 · Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

(1)Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Redner. Dabei sollen ihn die Sorge für sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Parteirichtungen, auf Rede und Gegenrede und auf die Stärke der Fraktionen leiten; insbesondere sollen vor einer Rede eines weiteren Mitgliedes einer Fraktion zunächst alle anderen Fraktionen das Wort erhalten haben und nach der Rede eines Mitgliedes oder Beauftragten der Bundesregierung eine abweichende Meinung zu Wort kommen.
(2)Bei einer Aussprache zu einer Vorlage in erster Beratung soll der erste Redner der einbringenden Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages angehören. Entsprechendes gilt für Vorlagen der Bundesregierung und des Bundesrates. Bei der Beratung von Beschlussempfehlungen der Ausschüsse soll der erste Redner kein Mitglied oder Beauftragter der Bundesregierung sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 28 BTGO_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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