§ 31 – Erklärung zur Abstimmung

BTGO_2025 · Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

(1)Zu einer mündlichen Erklärung zur abschließenden Abstimmung, die nicht länger als drei Minuten dauern darf, kann der Präsident jedem Mitglied des Bundestages vor oder nach der Abstimmung das Wort erteilen. Jedes Mitglied des Bundestages kann eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben, die in das Plenarprotokoll aufzunehmen ist.
(2)Zu einer Erklärung nach Absatz 1 zählt auch die Erklärung, nicht an der Abstimmung teilzunehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 31 BTGO_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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