§ 10 – Schlussbestimmungen

BTHAUSO_2025 · Hausordnung des Deutschen Bundestages

(1)Diese Hausordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2)Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann in Ausübung des Hausrechts ergänzende Regelungen erlassen oder über Ausnahmen von den Bestimmungen der Hausordnung entscheiden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 BTHAUSO_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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