§ 11 – Angaben auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein

BTMVV_1998 · Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln

(1)Auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein sind anzugeben: 1.Name oder die Bezeichnung und die Anschrift der Einrichtung, für die die Betäubungsmittel bestimmt sind,
2.Ausstellungsdatum,
3.Bezeichnung der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 3,
4.Menge der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 4,
5.Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes einschließlich Telefonnummer,
6.Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk "i.V.".
(2)Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf übereinstimmend enthalten sein. Die Angaben nach den Nummern 1 bis 5 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. Im Falle einer Änderung der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf hat der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelanforderungsscheines zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 BTMVV_1998 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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