§ 11 – Zivilrechtliche Sanktionen

BTTG · Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes

(1)Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des Auftragswertes, vereinbaren; diese ist verwirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 festgestellt hat. Der Bundesauftraggeber muss die verwirkte Vertragsstrafe nach Satz 1 nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.
(2)Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer für Fälle des Absatzes 1 ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Auftragsverhältnisses vereinbaren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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