§ 16 – Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion

BUTMEDAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

(1)Im Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Aufträge für Bild- und Tonaufnahmen auszuwerten und die Umsetzung dieser Aufträge zu planen,
2.Produktionsabläufe und -mittel nach technischen, inhaltlichen, gestalterischen und zeitlichen Gesichtspunkten zu planen und zu organisieren,
3.Produktionskomponenten zu konfigurieren und miteinander zu verbinden,
4.rechtliche Vorgaben einzuhalten und wirtschaftliche Grundlagen und die Rolle der Medien in der Gesellschaft zu berücksichtigen,
5.Gefährdungen zu beurteilen und Sicherheitsvorkehrungen zu beschreiben,
6.Lichtsituationen nach technischen und gestalterischen Vorgaben zu planen und darzustellen,
7.Bild- und Tonmaterial sowie Bildeffekte, Grafiken und Schriften unter technischen und gestalterischen Gesichtspunkten zu beurteilen, zu prüfen und auszuwerten,
8.Möglichkeiten der Bild- und Tongestaltung zu benennen und anzuwenden,
9.Montageformen zu erkennen, zu beschreiben und anzuwenden und
10.Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.
(2)Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 BUTMEDAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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