§ 18 – Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

BUTMEDAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

(1)Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Realisieren eines Bild- und Tonproduktes mit 30 Prozent,
2.Wahlqualifikationen mit 30 Prozent,
3.Bild- und Tonproduktion mit 30 Prozent sowie
4.Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2)Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 BUTMEDAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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