§ 10 – Prüfung im Prüfungsteil „Projektmanagement“

BUTMEDIENMSTRBAPROFV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Meister für Medienproduktion Bild und Ton oder Geprüfte Meisterin für Medienproduktion Bild und Ton – Bachelor Professional in Medienproduktion Bild und Ton

(1)Die Prüfung im Prüfungsteil „Projektmanagement“ besteht aus einer Prüfungsleistung in Form einer schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden mehrteiligen Situationsaufgabe, die aus praktischen Handlungssituationen abgeleitet und unter Verwendung praxisüblicher Dokumente und Beispiele zu stellen ist. Bei der Bearbeitung sollen praxisübliche Dokumente erstellt werden. Die Aufgabenstellung muss der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen.
(2)Die Bearbeitungszeit für die Prüfung nach Absatz 1 soll mindestens 270 Minuten und nicht mehr als 300 Minuten betragen.
(3)Ausgehend von der Prüfungsleistung nach Absatz 1 hat die zu prüfende Person in einem Fachgespräch Lösungsansätze für die Situationsaufgabe zu präsentieren und zu begründen und deren Grundlagen mit dem Prüfungsausschuss zu erörtern. Das Fachgespräch ist nur zu führen, wenn die Prüfungsleistung nach Absatz 1 mit mindestens 50 Punkten bewertet wurde. In dem Fachgespräch hat die zu prüfende Person auch die Fähigkeit nachzuweisen, berufliche Aufgabenstellungen und Sachverhalte zu analysieren und zu strukturieren. Die Präsentation soll möglichst unter Nutzung von Präsentationstechniken erfolgen. Das Fachgespräch soll höchstens 45 Minuten dauern, von denen höchstens 15 Minuten auf die Präsentation entfallen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 BUTMEDIENMSTRBAPROFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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