Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Meister für Medienproduktion Bild und Ton oder Geprüfte Meisterin für Medienproduktion Bild und Ton – Bachelor Professional in Medienproduktion Bild und Ton
BUTMEDIENMSTRBAPROFV · 21 Normen
- § 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
- § 2Zulassungsvoraussetzungen
- § 3Inhalte und Gliederung der Prüfung
- § 4Prüfungsbereiche im Prüfungsteil „Betriebsmanagement“
- § 5Prüfungsbereich „Führung“
- § 6Prüfungsbereich „Organisation“
- § 7Prüfungsteil „Projektmanagement“
- § 8Form und Ablauf der Prüfung
- § 9Prüfung im Prüfungsteil „Betriebsmanagement“
- § 10Prüfung im Prüfungsteil „Projektmanagement“
- § 11Bewertung der Prüfungsleistungen
- § 12Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
- § 13Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
- § 14Zeugnisse
- § 15Wiederholung der Prüfung
- § 16Nachweis der Ausbildereignung
- § 17Übergangsvorschriften
- § 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1(zu den §§ 11 und 12)
- Anlage 2(zu § 14)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Meister für Medienproduktion Bild und Ton oder Geprüfte Meisterin für Medienproduktion Bild und Ton – Bachelor Professional in Medienproduktion Bild und Ton ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.