§ 6 – Prüfungsbereich „Organisation“

BUTMEDIENMSTRBAPROFV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Meister für Medienproduktion Bild und Ton oder Geprüfte Meisterin für Medienproduktion Bild und Ton – Bachelor Professional in Medienproduktion Bild und Ton

Im Prüfungsbereich „Organisation“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, betriebliche Prozesse unter wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten zu organisieren, die Betriebsfähigkeit der technischen Systeme zu gewährleisten, den Betrieb nachhaltig zu steuern und zu entwickeln sowie geeignete Marketingstrategien einzusetzen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Analysieren des Marktes, Berücksichtigen der Rahmenbedingungen, Erarbeiten und Anbieten sachgerechter und wirtschaftlicher Lösungen sowie Umsetzen eines passenden Geschäftsmodells,
2.Entwickeln und Einsetzen von Marketingstrategien zur Kundengewinnung,
3.Organisieren und Optimieren betrieblicher Prozesse,
4.Planen und optimales Einsetzen von Personal, Betriebsmitteln und Finanzen,
5.Sichern der Betriebsfähigkeit technischer Systeme, Organisieren regelmäßiger Wartungen sowie Gewährleisten der IT- und Datensicherheit,
6.Planen, Vorbereiten und Realisieren von Beschaffungen und Investitionen,
7.Gewährleisten des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
8.Einhalten der für den Medienbereich geltenden Rechtsvorschriften.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 BUTMEDIENMSTRBAPROFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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