§ 79
BVERFGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 20.04.2023 – 2 C 11/22ECLI:DE:BVerwG:2023:200423U2C11.22.0
1. Die durch § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG 2010 begründete unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 und 2 RL 2000/78/EG gerechtfertigt. 2. Ein bestandskräftiger Versorgungsfestsetzungsbescheid muss auf Antrag regelmäßig ab dem Beginn des Kalendermonats nach der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung zurückgenommen werden, aufgrund derer sich die gesetzliche Grundlage des Bescheids wegen des Verstoßes gegen das Unionsrecht eindeutig als unanwendbar erweist.
- BVerwG, Beschl. v. 02.06.2021 – 9 B 22/20ECLI:DE:BVerwG:2021:020621B9B22.20.0
- BVerwG, Beschl. v. 02.06.2021 – 9 B 9/20ECLI:DE:BVerwG:2021:020621B9B9.20.0
§ 79 Abs. 2 BVerfGG gilt nach § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auch dann, wenn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung (Gerichtsentscheidung oder Verwaltungsakt) auf einer grundgesetzwidrigen Normauslegung beruht, die nicht durch einen Senat, sondern durch eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig erklärt worden ist.
- BVerwG, Beschl. v. 02.06.2021 – 9 B 23/20ECLI:DE:BVerwG:2021:020621B9B23.20.0
- BVerwG, Beschl. v. 02.06.2021 – 9 B 21/20ECLI:DE:BVerwG:2021:020621B9B21.20.0
- BVerwG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 B 1/20ECLI:DE:BVerwG:2020:121120B2B1.20.0
- BVerwG, Urt. v. 07.10.2020 – 2 C 7/20ECLI:DE:BVerwG:2020:071020U2C7.20.0
- BVerwG, Urt. v. 07.10.2020 – 2 C 5/20ECLI:DE:BVerwG:2020:071020U2C5.20.0
- BVerwG, Urt. v. 07.10.2020 – 2 C 18/19ECLI:DE:BVerwG:2020:071020U2C18.19.0
Bestandskräftig gewordene rechtswidrige Ruhensbescheide sind nicht nur im Fall bundesverfassungsgerichtlicher Nichtigerklärungen, sondern darüber hinaus auch bei Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel ab dem Beginn des Kalendermonats nach der Entscheidung zurückzunehmen, aufgrund der sich das bisherige Verwaltungshandeln - eindeutig - als rechtswidrig erweist.
- BFH, Beschl. v. 30.07.2020 – VII B 73/20 (AdV)ECLI:DE:BFH:2020:BA.300720.VIIB73.20.0
1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzbehörden das BMF-Schreiben betreffend "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2" vom 19.03.2020 nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen anwenden, die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens durchgeführt worden sind . 2. Steuerschuldner, gegen die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens vollstreckt worden ist, können um Rechtsschutz nach den allgemeinen Regeln (z.B. § 258 AO) ersuchen .
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