§ 79

BVERFGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

(1)Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.
(2)Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 20.04.2023 – 2 C 11/22ECLI:DE:BVerwG:2023:200423U2C11.22.0

    1. Die durch § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG 2010 begründete unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 und 2 RL 2000/78/EG gerechtfertigt. 2. Ein bestandskräftiger Versorgungsfestsetzungsbescheid muss auf Antrag regelmäßig ab dem Beginn des Kalendermonats nach der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung zurückgenommen werden, aufgrund derer sich die gesetzliche Grundlage des Bescheids wegen des Verstoßes gegen das Unionsrecht eindeutig als unanwendbar erweist.

  • BVerwG, Beschl. v. 02.06.2021 – 9 B 22/20ECLI:DE:BVerwG:2021:020621B9B22.20.0
  • BVerwG, Beschl. v. 02.06.2021 – 9 B 9/20ECLI:DE:BVerwG:2021:020621B9B9.20.0

    § 79 Abs. 2 BVerfGG gilt nach § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auch dann, wenn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung (Gerichtsentscheidung oder Verwaltungsakt) auf einer grundgesetzwidrigen Normauslegung beruht, die nicht durch einen Senat, sondern durch eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig erklärt worden ist.

  • BVerwG, Beschl. v. 02.06.2021 – 9 B 23/20ECLI:DE:BVerwG:2021:020621B9B23.20.0
  • BVerwG, Beschl. v. 02.06.2021 – 9 B 21/20ECLI:DE:BVerwG:2021:020621B9B21.20.0
  • BVerwG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 B 1/20ECLI:DE:BVerwG:2020:121120B2B1.20.0
  • BVerwG, Urt. v. 07.10.2020 – 2 C 7/20ECLI:DE:BVerwG:2020:071020U2C7.20.0
  • BVerwG, Urt. v. 07.10.2020 – 2 C 5/20ECLI:DE:BVerwG:2020:071020U2C5.20.0
  • BVerwG, Urt. v. 07.10.2020 – 2 C 18/19ECLI:DE:BVerwG:2020:071020U2C18.19.0

    Bestandskräftig gewordene rechtswidrige Ruhensbescheide sind nicht nur im Fall bundesverfassungsgerichtlicher Nichtigerklärungen, sondern darüber hinaus auch bei Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel ab dem Beginn des Kalendermonats nach der Entscheidung zurückzunehmen, aufgrund der sich das bisherige Verwaltungshandeln - eindeutig - als rechtswidrig erweist.

  • BFH, Beschl. v. 30.07.2020 – VII B 73/20 (AdV)ECLI:DE:BFH:2020:BA.300720.VIIB73.20.0

    1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzbehörden das BMF-Schreiben betreffend "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2" vom 19.03.2020 nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen anwenden, die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens durchgeführt worden sind . 2. Steuerschuldner, gegen die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens vollstreckt worden ist, können um Rechtsschutz nach den allgemeinen Regeln (z.B. § 258 AO) ersuchen .

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