§ 81
BVERFGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Beschl. v. 18.12.2012 – 1 BvL 8/11, 1 BvL 22/11ECLI:DE:BVerfG:2012:ls20121218.1bvl000811
Zur Verfassungswidrigkeit von Selbsttitulierungsrechten öffentlichrechtlicher Kreditinstitute im niedersächsischen Landesrecht.
- BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 – 1 BvL 8/07ECLI:DE:BVerfG:2010:ls20100721.1bvl000807
1. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit nicht auffindbare Miterben von ihren Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden können, wenn zumindest ein anderer Miterbe bekannt und aufgefunden ist.
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